Neue Sozialversicherungsbeiträge 2025: Das sind die Änderungen

Zum Jahreswechsel stehen erneut Anpassungen bei den Sozialversicherungsrechengrößen (kurz SV-Rechengrößen)  bevor. Diese Änderungen betreffen ab dem 1. Januar eine Vielzahl von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Selbstständigen in Deutschland. 

Was sind Sozialversicherungsrechengrößen?

Sozialversicherungsrechengrößen bilden die Grundlage für eine korrekte Gehaltsabrechnung und werden jährlich von der Bundesregierung in Deutschland festgelegt. Sie dienen als Basis für die Berechnung von Beiträgen und Ansprüchen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung (z. B. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Diese Werte orientieren sich in der Regel an der Lohnentwicklung des Vorjahres.

Warum ändern sich die Sozialversicherungsgrößen?

Die Werte für die Berechnung der Sozialversicherungsgrößen werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst, um die soziale Absicherung zu gewährleisten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigender Löhne – im Verhältnis geringere Renten erhalten. Dies liegt daran, dass für Einkünfte oberhalb der Bemessungsgrenze keine Beiträge entrichtet werden, wodurch auch keine entsprechenden Rentenansprüche entstehen. Gleichzeitig würde der Anteil der Beiträge einkommensstarker Personen im Verhältnis zu ihrem Einkommen immer weiter abnehmen, sodass sie mit der Zeit praktisch aus dem Sozialversicherungssystem „herauswachsen“ könnten.
 

Sozialversicherungsgrößen 2025

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2025:

Nr.Sozialversicherungsrechengrößen  Vor dem 01.01.2025Änderung ab 01.01.2025 Zusätzliche Information
1Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung)5.175 € monatlich (62.100 € jährlich)5.512,50 € monatlich (66.150€ jährlich)Einkünfte oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei.
2Versicherungspflichtgrenze (JAEG)69.300 € jährlich73.800 € jährlich (allgemein)Für vor 2003 privat Versicherte gilt weiterhin die Grenze von 66.150€ jährlich.
3Beitragsbemessungsgrenze (Renten- und Arbeitslosenversicherung)

Alte Bundesländer: 
7.550 € monatlich (90.600 € jährlich)

Neue Bundesländer: 
7.450 € monatlich (89.400 € jährlich)

bundesweit einheitlich 8.050 € monatlich (96.600€ jährlich)Für knappschaftliche Rentenversicherung: 9.900€ monatlich (118.800€ jährlich).
4Bezugsgröße (Referenzwert)

Alte Bundesländer: 
3.535 €

Neue Bundesländer: 
3.465 €

bundesweit einheitlich 3.745 € monatlich (44.940€ jährlich)Dient als Basiswert für die Berechnung von Mindestbeiträgen.
5Zuschüsse zur KrankenversicherungMaximal: 403,41 € monatlich für den allgemeinen Beitragssatz, plus halber individueller Zusatzbeitrag der KrankenkasseMaximal: 402,41 € monatlich für den allgemeinen Beitragssatz, plus einen entsprechenden Wert für den Zusatzbeitrag (5.512,50€ x Zusatzbeitrag % geteilt durch 2)Betrifft freiwillig gesetzlich Versicherte; Zusatzbeiträge bleiben zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.
6Gesetzlicher Mindestlohn12,41 € pro Stunde12,82 € pro StundeGeringfügigkeitsgrenze steigt auf 556€; Übergangsbereich umfasst Einkommen von 556,01€ bis 2.000€.
7Krankenkassen-ZusatzbeiträgeDurchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,7%Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2,5%.Jede Krankenkasse legt den Zusatzbeitrag individuell fest.

 

 
Praktische Tipps zur Vorbereitung

  • Aktualisierung von Gehaltsabrechnungen: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die neuen Werte in den Abrechnungsprozessen berücksichtigt werden.
  • Planung von Gehaltsverhandlungen: Die Erhöhung der Sozialversicherungsgrenzen kann Auswirkungen auf Netto-Einkommen und Gehaltsgespräche haben.
  • Berücksichtigung von Beitragszuschüssen: Freiwillig Versicherte sollten die Änderungen bei den Zuschüssen in ihre finanzielle Planung einbeziehen.

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