Das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)

Am 01.07.2023 wurden mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege – dem Pflegeunterstützung und -entlastungsgesetz (PUEG) – diverse Vorgaben und Regelungen zur Verbesserung der grundsätzlichen Organisation sowie den Leistungen der Pflegeversicherung verabschiedet.

Enthaltene Maßnahmen waren bspw. die Erhöhung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung oder auch die Festlegung eines Pflegeunterstützungsgeldes, das Angehörige an bis zu zehn Arbeitstagen pro pflegebedürftigem Angehörigen in Anspruch nehmen dürfen. Für Entlastung soll das PUEG also vor allem gegenüber pflegenden Angehörigen, aber auch Pflegekräften sorgen. Das heißt allerdings nicht, dass Menschen ohne pflegebedürftige Angehörige keinerlei Berührungspunkte mit dem PUEG haben.

So werden durch das Gesetz heute unter anderem auch Zu- bzw. Abschläge zu den Beitragssätzen der Pflegeversicherung in Abhängigkeit zur Anzahl der Kinder (unter 25) geregelt. Ab zwei bis fünf Kindern erhalten Eltern je Kind einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten, um in der aktiven Kindererziehungszeit finanziell entlastet zu werden. Die Abschläge gelten bis zu dem Monat, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Kinder über 25 finden in der Ermittlung der Abschläge keine Berücksichtigung. Um die Abschläge zu finanzieren, erhöht sich der Zuschlag von Eltern ohne Kinder von 0,35 % auf 0,60 % Beitragssatzpunkte.

Die aktuellen Beitragssätze für alle Bundesländer (mit Ausnahme von Sachsen) sehen demnach wie folgt aus:

Anzahl KinderAN-Zu-/AbschlagAN-BeitragAG-BeitragBeitragssatz gesamt
0+ 0,60 %2,30 %1,70 %4,00 %
1-1,70 %1,70 %3,40 %
2- 0,25 %1,45 %1,70 %3,15 %
3- 0,50 %1,20 %1,70 %2,90 %
4- 0,75 %0,95 %1,70 %2,65 %
5 und mehr- 1,00 %0,70 %1,70 %2,40 %

Für Sachsen gilt die Besonderheit, dass hier die Arbeitgeber-Anteile unabhängig von der Anzahl der Kinder statt 1,70 % lediglich 1,20 % betragen (AN-Beitrag entsprechend je 0,5 % Beitragssatzpunkte höher).

Nachweis über Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder – Übergangszeitraum PUEG

Gegenüber der beitragsabführenden Stelle (bspw. dem Arbeitgeber) muss die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder unter 25 nachgewiesen werden. Nur so können die Abschläge berücksichtigt werden. Bislang ging das noch formlos. Dies soll sich jedoch bald ändern.

Da die Umsetzung der Änderungen durch das PUEG von komplexer Natur ist, gewährt der Gesetzgeber einen Übergangszeitraum. Dieser betrifft einmal die Erstattung bisher unberücksichtigter Abschläge und einmal die Pflicht zum Nachweis über die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder.

Zum ersten Punkt: Konnten die neuen Abschläge nicht bereits ab dem 01. Juli 2023 berücksichtigt werden, so ist es möglich, sie spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten (jedoch idealerweise so schnell wie möglich). Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.

Das zweite Entgegenkommen im Rahmen des Übergangszeitraums besteht darin, dass beitragsabführende Stellen die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 30. Juni 2025 nicht überprüfen müssen. Dieses vereinfachte Nachweisverfahren ermöglicht, dass ein Nachweis gültig ist, sobald die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern der beitragsabführenden Stelle formlos mitgeteilt worden sind. Spätestens nach Ablauf des Übergangszeitraums muss die Anzahl der angegebenen Kinder jedoch (bspw. durch Nachweise in Form von offiziellen Dokumenten) dokumentiert, überprüft und gemeldet werden. Letzteres erfolgt über das sogenannte Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV).

DaBPV – Das digitale Nachweisverfahren im PUEG

Um den Verwaltungsaufwand zur Beitragsdifferenzierung nach dem PUEG gering zu halten, soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zum Nachweis der Anzahl der Kinder eingeführt werden – das DaBPV. So bleiben bis zur Frist am 30. Juni noch drei Monate Zeit, in denen die Abschläge rückwirkend zum 01. Juli 2023 zuzüglich Zinsen nachgezahlt werden können.

Grundsätze für das DaBPV nach § 55a SGB XI haben das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) aufgestellt. Diese sind derzeit jedoch lediglich ein Entwurf und können sich in Zukunft durchaus noch ändern.

  • Im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. Juni wird die Nutzung des DaBPV noch optional sein. Ab dem 01. Juli wird sie dann verpflichtend.
  • Für Arbeitgeber soll der Datenaustausch über die bestehenden Übermittlungswege des rvBEA-Verfahrens (Rentenversicherung-Bescheinigungen Elektronisch Anfordern) der Deutschen Rentenversicherung laufen.
  • Die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) nutzt das rvBEA-Verfahren, um die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder an den Arbeitgeber zu übermitteln. Diese können nun zur korrekten Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge genutzt werden.
  • Zur Identifikation wird die Steuer-ID sowie das Geburtsdatum Bestandteil der Anfrage sein. Auch der Gültigkeitszeitraum, für den der Nachweis über die Elternschaft und die Anzahl der Kinder gilt, ist mitzuteilen.
  • Das DaBPV wird ähnlich zum ELStAM-Verfahren sein. Es ist eine An- und Abmeldung erforderlich und es wird voraussichtlich monatliche Änderungslisten geben, die bspw. über die Änderung der Elterneigenschaft oder Anzahl der Kinder informieren.

Umsetzung in Ihren Abrechnungssystemen

Wie die neuen Prozesse im Zusammenhang zum DaBPV in Systemen wie SAP HCM, LOGA oder PAISY umgesetzt werden, ist noch nicht klar. Sobald konkrete Informationen der Systemhersteller vorliegen, werden wir diesen Teil des Artikels anpassen.

PUEG Datenaustausch Anzahl Kinder - Ihre Aufgabe als Arbeitgeber

Durch das digitale Nachweisverfahren soll der notwendige Datenaustausch im Zusammenhang mit dem PUEG erleichtert werden. Dabei gibt es derzeit noch diverse Möglichkeiten, wie die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder ermittelt bzw. nachgewiesen werden können. Für welchen Weg sich eine beitragsabführende Stelle bzw. eine Pflegekasse entscheidet, kann ganz unterschiedlich sein.

Wir fassen zusammen:

  • 01. Juni 2023 bis 30. Juni 2025: Vereinfachtes Nachweisverfahren
  • 01. April 2025 bis 30. Juni 2025: Das DaBPV ist optional
  • Ab 01. Juli 2025: Das DaBPV ist verpflichtend

Unabhängig von den genannten Fristen empfiehlt es sich, die Nachweise möglichst zeitnah einzureichen, damit für die nachträglich zu erstattenden Beiträge keine allzu hohen Zinsbeträge anfallen.

 


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