Fälligkeit der Beiträge

Arbeitgeber sind jeden Monat dazu verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeträge an die zuständige Stelle (in der Regel Krankenkassen) zu entrichten. Die Höhe leitet sich dabei aus der voraussichtlichen Beitragsschuld ab, die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Abrechnungsschätzung ermittelt wird. Die Schätzung ist notwendig, wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung noch nicht alle abrechnungsrelevanten Daten vorliegen und soll sicherstellen, dass alle Beträge pünktlich und korrekt abgeführt werden. Sie sollte daher so genau wie möglich erstellt werden. Mögliche Differenzen aus der voraussichtlichen und tatsächlichen Beitragsschuld aus dem Vormonat müssen nämlich mit der Beitragsabrechnung im laufenden Monat verrechnet werden.

Der Fälligkeitstag für die Sozialversicherungsbeiträge ist immer der drittletzte Bankarbeitstag im Monat. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Beträge der Einzugsstelle spätestens vorliegen.

Fälligkeit der Beitragsnachweise

Eine weitere Fälligkeit kommt auf Arbeitgeber mit den Beitragsnachweisen zu. Diese enthalten die jeweils zu entrichtenden Beiträge, sprich die voraussichtliche Beitragsschuld, und sind zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle zu übermitteln.

Der Fälligkeitstag für die Beitragsnachweise ist dementsprechend immer am fünftletzten Bankarbeitstag. Die Nachweise sind zur Wahrung der Frist bis spätestens 24:00 Uhr des Vortages einzureichen.

Alle Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge im Überblick

Monat

Fälligkeit Beitragsnachweis

Fälligkeit SV-Beitrag

Januar

25.01.2024

29.01.2024

Februar

23.02.2024

27.02.2024

März

22.03.2024

26.03.2024

April

24.04.2024

26.04.2024

Mai

24.05.2024* // 27.05.2024

28.05.2024* // 29.05.2024

Juni

24.06.2024

26.06.2024

Juli

25.07.2024

29.07.2024

August

26.08.2024

28.08.2024

September

24.09.2024

26.09.2024

Oktober

24.10.2024** // 25.10.2024

28.10.2024** // 29.10.2024

November

25.11.2024

27.11.2024

Dezember

19.12.2024

23.12.2024

Beachten Sie: Fälligkeiten beziehen sich auf das Bundesland, in dem die zuständige Einzugsstelle sitzt.

*: Für alle Bundesländer, in denen Fronleichnam ein Feiertag ist.

**: Für alle Bundesländer, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist.

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