Fälligkeit der Beiträge
Arbeitgeber sind jeden Monat dazu verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeträge an die zuständige Stelle (in der Regel Krankenkassen) zu entrichten. Die Höhe leitet sich dabei aus der voraussichtlichen Beitragsschuld ab, die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Abrechnungsschätzung ermittelt wird. Die Schätzung ist notwendig, wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung noch nicht alle abrechnungsrelevanten Daten vorliegen und soll sicherstellen, dass alle Beträge pünktlich und korrekt abgeführt werden. Sie sollte daher so genau wie möglich erstellt werden. Mögliche Differenzen aus der voraussichtlichen und tatsächlichen Beitragsschuld aus dem Vormonat müssen nämlich mit der Beitragsabrechnung im laufenden Monat verrechnet werden.
Der Fälligkeitstag für die Sozialversicherungsbeiträge ist immer der drittletzte Bankarbeitstag im Monat. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Beträge der Einzugsstelle spätestens vorliegen.
Fälligkeit der Beitragsnachweise
Eine weitere Fälligkeit kommt auf Arbeitgeber mit den Beitragsnachweisen zu. Diese enthalten die jeweils zu entrichtenden Beiträge, sprich die voraussichtliche Beitragsschuld, und sind zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle zu übermitteln.
Der Fälligkeitstag für die Beitragsnachweise ist dementsprechend immer am fünftletzten Bankarbeitstag. Die Nachweise sind zur Wahrung der Frist bis spätestens 24:00 Uhr des Vortages einzureichen.
Alle Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge im Überblick
Monat | Fälligkeit Beitragsnachweis | Fälligkeit SV-Beitrag |
Januar | 25.01.2024 | 29.01.2024 |
Februar | 23.02.2024 | 27.02.2024 |
März | 22.03.2024 | 26.03.2024 |
April | 24.04.2024 | 26.04.2024 |
Mai | 24.05.2024* // 27.05.2024 | 28.05.2024* // 29.05.2024 |
Juni | 24.06.2024 | 26.06.2024 |
Juli | 25.07.2024 | 29.07.2024 |
August | 26.08.2024 | 28.08.2024 |
September | 24.09.2024 | 26.09.2024 |
Oktober | 24.10.2024** // 25.10.2024 | 28.10.2024** // 29.10.2024 |
November | 25.11.2024 | 27.11.2024 |
Dezember | 19.12.2024 | 23.12.2024 |
Beachten Sie: Fälligkeiten beziehen sich auf das Bundesland, in dem die zuständige Einzugsstelle sitzt.
*: Für alle Bundesländer, in denen Fronleichnam ein Feiertag ist.
**: Für alle Bundesländer, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist.
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