Was sind Pfändungsfreigrenzen? 

Pfändungsfreigrenzen dienen der Existenzsicherung von verschuldeten Menschen. Trotz Zwangsvollstreckung sollen sie nicht auf soziale Sicherungssysteme wie bspw. Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen sein.  

So funktioniert’s:  Gesetzlich ist eine bestimmte Summe des Einkommens definiert, die im Rahmen der Lohnpfändung nicht gepfändet werden darf. Durch diesen Pfändungsschutz soll es Schuldner*innen möglich sein, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.  

Die sogenannten Pfändungsfreibeträge sind vom Nettolohn sowie von der Anzahl der Personen abhängig, für die Unterhalt geleistet werden muss. Sie sollen Schuldner*innen einerseits genug Geld für den eigenen Lebensunterhalt sichern, ihnen andererseits aber auch die Zahlung jenes Unterhalts ermöglichen, zu dem sie gesetzlich verpflichtet sind.  

Jedes Jahr am 01. Juli werden die Pfändungsfreibeträge angepasst. 

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag? 

Je nachdem, welcher Zeitraum betrachtet wird (monatliche, wöchentliche oder tägliche Berechnung) wird ein bestimmter Betrag nach §850c als Pfändungsfreibetrag festgelegt. Liegt das Nettogehalt unter diesem Betrag, darf nichts davon gepfändet werden. Seit dem 01. Juli 2024 liegt der unpfändbare Grundbetrag bei: 

  • 1.491,75 € monatlich 
  • 343,31 € wöchentlich 
  • 68,66 € täglich 

Übersteigt der Nettolohn diesen Betrag, können die Pfändungsfreigrenzen in sogenannten Pfändungstabellen abgelesen werden. 

Pfändungstabelle 2024 – Aktuelle Werte ablesen 

Die aktuelle Pfändungstabelle gibt es in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung und im Bundesgesetzblatt. Anhand der Pfändungstabellen kann nachvollzogen werden, wie viel Geld vom Arbeitgeber an den/die Arbeitnehmer*in trotz Pfändung überwiesen werden muss.  

So geht’s: 

  1. In der Pfändungstabelle nach dem jeweiligen Nettogehalt suchen 
  2. Spalte mit korrekter Personenanzahl, für die Unterhaltspflicht besteht, wählen 
  3. Ablesen, welcher Betrag höchstens gepfändet werden darf 

Pfändungsfreigrenze 2024 – Korrektur notwendig 

Auch in diesem Jahr wurden zum 01.07.2024 die Pfändungsfreigrenzen gemäß §850c Absatz 4 ZPO angehoben. Sie gelten bis zum 30. Juni 2025.  

Die neuen Pfändungsfreigrenzen, werden entsprechend der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum berechnet. Veröffentlicht werden die neuen Werte immer vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt und in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.  

Hinweis: In diesem Jahr kam es seitens des Bundesministeriums am 23. Mai 2024 nochmal zu einer Berichtigung der Werte. Besteht Unterhaltspflicht, so beträgt der korrekte Wert ab dem 01. Juli nicht 560,90 € monatlich, sondern 561,43 €. Hier lag zuvor ein Fehler vor, der aber zeitnah korrigiert wurde. 

Pfändungsfreigrenzen in der Personalwirtschaft 

Die Änderung der Pfändungsfreibeträge ist vor allem für die Entgeltabrechnung von Unternehmen relevant. Um weiterhin rechtskonform abzurechnen, passen Sie die Pfändungsfreigrenzen in Ihren HR-Systemen regelmäßig an, damit sie den aktuellen Beträgen entsprechen. Sind noch die alten Werte im System hinterlegt, kann es bei Pfändungsfällen zu falschen Berechnungen kommen, die nicht mit den aktuellen gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen. Das wiederum kann juristische Konsequenzen haben, da Sie als Arbeitgeber als Drittschuldner agieren. 

Stellen Sie also sicher, dass die Pfändungstabelle in Ihrem System auf dem neuesten Stand ist. Ihre Lohnsoftware muss entsprechend aktualisiert werden, um die korrekten Freibeträge zu berücksichtigen. Hier finden Sie eine Übersicht der ab 01.07.2024 geltenden Werte: 

§ 850c Abs. 4 ZPOArtMonatlicher Betrag bis 30.06.2024Monatlicher Betrag ab 01.07.2024
Abs. 1Unpfändbares Arbeitseinkommen1.402,28 €1.491,75 €
Abs. 2 Satz 1Erhöhung für 1. unterhaltsberechntigte Person527,76 €561,43 €
Abs. 2 Satz 2Erhöhung für 2. unterhaltsberechtigte Person294,02 €312,78 €
Abs. 3 Satz 3Pfändungsschutzgrenze4.298,81 €4.573,10 €

Bei den Programmen, die bei unseren Kund*innen im Einsatz sind (SAP, PAISY und LOGA) wird die gesetzliche Änderung durch die Programmhersteller ausgeliefert. Je nachdem welchen Service Sie bei uns gebucht haben, berücksichtigen wir im Rahmen der Wartung die geänderten Pfändungsfreigrenzen.  

Falls Sie bei uns Kunde sind, Ihr System aber nicht durch uns gepatcht wird, freuen wir uns, Ihnen bei der Anpassung behilflich zu sein. Erstellen Sie in diesem Falle einfach ein Ticket in unserem Ticketportal. Auch wenn Sie noch kein Kunde bei uns sind, unterstützen wir Sie natürlich gerne bei der Umstellung und beraten Sie bei Interesse auch zu individuellen Lösungen im Bereich der digitalen HR.  

Kontaktieren Sie uns einfach per Mail an sales@@oedivhrs..de oder über das Kontaktformular auf unserer Webseite. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage! 


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