Sicherstellung des Existenzminimums durch Anpassung der Freibeträge
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Sicherstellung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums für 2024 Anpassungen bei den Freibeträgen veröffentlicht. Der Grundfreibetrag wird um 180 Euro auf 11.784 Euro erhöht, und auch der Kinderfreibetrag wird um 228 Euro auf 6.612 Euro angehoben.
Geänderter Programmablaufplan (PAP)
Um diese Anpassungen korrekt in der Lohnsteuerberechnung durch Arbeitgeber zu berücksichtigen, wurde ein neuer Programmablaufplan (PAP) erstellt. Dieser überarbeitete PAP kommt ausschließlich bei der Dezemberabrechnung 2024 zur Anwendung. Rückwirkende Änderungen für die Monate Januar bis November sind hierbei nicht vorgesehen. Für mögliche Korrekturen der Vormonate bleibt der bisherige PAP vom 23. Februar 2024 maßgeblich.
Steuerliche Entlastung über den Lohnsteuerjahresausgleich
Die Entlastung der Arbeitnehmer wird durch den Lohnsteuerjahresausgleich im Dezember ermöglicht. Ein neuer Berechnungsschritt sorgt dafür, dass die durch die erhöhten Freibeträge entstehende monatliche Ersparnis – für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag – automatisch in die Dezemberabrechnung einfließt. Die Berechnung berücksichtigt dabei den laufenden Arbeitslohn im Dezember und bezieht die Vormonatswerte ein, sodass die steuerlichen Vorteile der angepassten Freibeträge optimal ausgeschöpft werden.
Implementierung in SAP HCM
Die Routine MLST1224 im neuen PAP sorgt dafür, dass etwaige Differenzen bei der Berechnung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das gesamte Jahr 2024 ausgeglichen werden. Eine rückwirkende Berechnung für die Monate Januar bis November ist nicht erforderlich. Falls jedoch andere Änderungen eine Rückrechnung notwendig machen, bleibt weiterhin der bisherige PAP (RPCTXFD5) gemäß SAP-Hinweis 3429180 maßgeblich.
Fazit und Ausblick
Mit den Anpassungen im aktualisierten PAP wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums auch im Jahr 2024 gewährleistet. Arbeitgeber profitieren von der Dezemberlösung, da keine zusätzlichen Korrekturen für die Monate Januar bis November notwendig sind – alle Anpassungen werden über den Lohnsteuerjahresausgleich abgeglichen.
Der geänderte PAP wird über den SAP-Hinweis 3508651 zur Verfügung gestellt, nun bereits abgestimmt auf die aktualisierten Freibeträge. Zur Vorbereitung auf die Anwendung stehen bereits manuelle Vorarbeiten bereit.